Die Digitalisierung entwächst in Hinblick auf Rechnungen den Kinderschuhen, was Unternehmen vor neue Herausforderungen stellt. Wer bisher noch einfache PDF-Rechnungen per E-Mail versendet, muss sich im B2B-Bereich umgewöhnen. Aus dem Wachstumschancengesetz geht jetzt nämlich klar hervor, was genau als elektronische Rechnung gilt und ab wann eine E-Rechnungspflicht gilt. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die Neuerungen und die Implikationen, die sich daraus für Ihr Unternehmen ergeben.<\/p>\n
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Mit dem sich seit 2023 in der Planung befindenden Wachstumschancengesetz<\/a> gehen verschiedene Änderungen im Steuerrecht einher, die auch das Thema E-Rechnung<\/a> berühren. Regelungen zur elektronischen Rechnung lassen sich dabei im Umsatzsteuerrecht (USt) finden. Nach dem Gesetz soll in mehreren Schritten eine Verpflichtung für die Verwendung von E-Rechnungen umgesetzt werden, bis im Jahr 2028 europaweit ein einheitliches Meldeverfahren realisiert sein soll.<\/p>\n
Grundsätzlich sind somit alle Unternehmen ab dem 01.01.2025 verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen<\/strong>. Ausnahmsweise lassen sich aber zwecks einer Entlastungsregelung Papier- und PDF-Rechnungen noch bis Ende 2027 versenden, soweit sie gewisse Kriterien erfüllen. Die E-Rechnungspflicht bezieht sich dabei auf den B2B-Bereich im Inland und soll sowohl bei den Leistenden als auch bei den Empfängern zu Erleichterungen führen.<\/p>\n
Für den Empfang von E-Rechnungen hat der Gesetzgeber aber nun Klarheit geschaffen<\/a>: Hier gelten keine Übergangsfristen. Das bedeutet für Ihr Unternehmen, dass Sie ab dem 01.01.2025 in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen von anderen Unternehmen zu empfangen und zu verarbeiten<\/strong>.<\/p>\n